Fernwärme - Förderung für einen umweltfreundlichen Energieträger

Förderprogramm progres.nrw

Die nordrhein-westfälische Landesregierung unterstützt besonders umweltfreundliche Technologien durch öffentliche Fördermittel. Da unsere Fernwärme zu über 92 Prozent durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird und unser Primärenergiefaktor deutlich kleiner als 0,7 ist, werden die Fernwärmeübergabestationen bzw. die Hausanschlüsse in 2021 gemäß eines Richtlinienerlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW gefördert: 1.000 EUR für Wärmeübergabestationen mit einer Anschlussleistung bis 50 kW. Förderanträge für 2021 können bis zum 20.11.2021 bei der > Bezirksregierung Arnsberg online gestellt werden.

Über die Fortführung der Fördermittel entscheidet die Landesregierung NRW jährlich neu. Schauen Sie also regelmäßig vorbei, um auch die zukünftigen Entwicklungen nicht zu verpassen. Wichtig bei dem Förderprogramm ist, dass Sie den Förderantrag stellen und die Förderzusage abwarten, bevor Sie den Auftrag für die Fernwärme-Kompaktstation erteilen.

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Bereitstellung des Zuwendungsantrages lediglich um eine Serviceleistung unseres Hauses handelt. Falls die Bezirksregierung Arnsberg – aus welchen Gründen auch immer – die Zahlung einer Zuwendung ablehnt, kann kein Rechtsanspruch gegen die Stadtwerke Bielefeld abgeleitet werden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG

Am 01.07.2021 sind umfangreiche Änderungen in der Förderstruktur des Bundes in Kraft getreten. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP). Deshalb wurden die KfW-Programme 151/152, 167, 430 und 431 zum 30.06.2021 beendet.

Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:

1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Bei allen drei Teilprogrammen kann zwischen einer Zuschuss- und einer Kreditvariante gewählt werden. Die BEG EM ist bereits im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestartet. Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante werden ab dem 1. Juli 2021 von der KfW durchgeführt. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

Hier die wichtigsten Fördermerkmale in Kürze:

  • Förderung für:
    • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhauses,
    • Komplettsanierung einer Bestandsimmobilie zum Effizienzhaus
    • Einzelne energetische Maßnahmen bei bestehenden Immobilien
  • Bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit für ein Effizienzhaus
  • Bis zu 60.000 Euro Kredit je Wohneinheit für Einzelmaßnahmen
  • Weniger zurückzahlen bzw. direkten Zuschuss in Anspruch nehmen: zwischen 15 % und 50 % (Tilgungs-)Zuschuss
  • Zusätzliche Förderung möglich, z. B. für die Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz
     

Da unsere Fernwärme zu über einem Drittel aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, können Sie die meisten Fördermaßnahmen der BEG in Anspruch nehmen. Insbesondere beim Anschluss Ihrer Bestandsimmobilie an die Fernwärme können Sie gemäß des Teilprogramms BEG EM einen (Tilgungs-)Zuschuss von 30% bekommen. Wenn Ihr bestehendes Haus von Heizöl auf Fernwärme umgestellt wird, sind es sogar 40%!

Wer darf einen Förderantrag stellen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften


Detaillierte Informationen zur BEG finden Sie auf den Internetseiten