- Spezieller Wärmestromtarif für Nachtspeicherheizungen und andere elektrische Speicherheizungen
- Aufladung überwiegend zu Niedertarifzeiten (NT)
- Wahlweise mit oder ohne Tagesnachladung
- 100 % Ökostrom
- Transparente Abrechnung über einen separaten Zähler
meinWärmespeicherStrom - Strom für Wärmespeichergeräte
Wärmespeicherheizungen, auch Nachtspeicherheizungen genannt, laden sich überwiegend während der Niedertarifzeiten (NT) mit Strom auf und geben die gespeicherte Wärme später zum Heizen Ihrer Wohnräume ab.
Mit meinWärmespeicherStrom wählen Sie den passenden Wärmestromtarif für Ihre Speicherheizung:
Ohne Tagesnachladung
Die Aufladung erfolgt ausschließlich während der Niedertarifzeiten.
Mit zweistündiger Tagesnachladung
Zusätzlich ist eine Nachladung am Tag möglich, wenn die gespeicherte Wärme nicht ausreicht. Das sorgt für mehr Komfort an kalten Tagen.
Preise und Kennzeichnung
Grund- und Arbeitspreise
Gültig ab 01.01.2026
| Jahresverbrauch | ohne Nachladung am Tag | mit Nachladung am Tag | ||
|---|---|---|---|---|
| EUR | ct/kWh | EUR | ct/kWh | |
| Brutto-Grundpreis pro Jahr | 111,36 | 131,45 | ||
| dies entspricht einem monatlichen Brutto-Grundpreis von | 9,28 | 10,95 | ||
| Brutto-Arbeitspreis pro verbrauchte Kilowattstunde | 25,89 | 25,89 | ||
Gültig ab 01.01.2026
| Jahresverbrauch | ohne Nachladung am Tag | mit Nachladung am Tag | ||
|---|---|---|---|---|
| EUR | ct/kWh | EUR | ct/kWh | |
| Netto-Grundpreis pro Jahr | 93,58 | 110,46 | ||
| dies entspricht einem monatlichen Netto-Grundpreis von | 7,80 | 9,21 | ||
| Netto-Arbeitspreis pro verbrauchte Kilowattstunde | 21,76 | 21,76 | ||
Etwaige Entgelte für u.a. Verzug sowie Unterbrechung/Wiederherstellung der Versorgung entnehmen Sie den AGB anliegenden Preisblatt "Mahn- und Sonderentgelte".
KWKG-Umlage (Rechtliche Grundlage: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz i.V.m. § 12 EnFG)
Mit der KWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen.
Durch eine verstärkte Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen soll eine Minderung des CO2-Ausstoßes erreicht werden.
Umlage nach § 19 II Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Energieintensive Unternehmen können zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eine Netzentgeltbefreiung bzw. ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dadurch entgehen den Netzbetreibern Erlöse, die sie zur Instandhaltung der Netze benötigen. Dieser Betrag wird in Form der § 19 StromNEV-Umlage zusätzlich von den Endverbrauchern erhoben.
Offshore-Netzumlage (Rechtliche Grundlage: § 17f EnWG i.V.m. § 12 EnFG)
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder bei Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Stromsteuer (Rechtliche Grundlage: § 3 Stromsteuergesetz & Stromsteuer-Durchführungsverordnung)
Die Stromsteuer ist eine Steuer auf die Nutzung elektrischer Energie. Mit dieser Steuer soll ein Anreiz zum Energiesparen gesetzt werden. Sie heißt auch Ökosteuer.
Umsatzsteuer (Rechtliche Grundlage: Umsatzsteuergesetz)
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Aktuell beträgt der Umsatzsteuersatz 19 %. Der ermäßigte Satz beträgt 7 % (u. a. für Trinkwasser).
Konzessionsabgabe (Rechtliche Grundlage: Konzessionsabgabenverordnung)
Die Kommunen erheben ein Entgelt dafür, dass die Netzbetreiber die öffentlichen Straßen und Grundstücke für ihr Strom- und Gasnetz nutzen. Dieses Entgelt ist die Konzessionsabgabe. Ihre Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune.
Netznutzung (Rechtliche Grundlage: Energiewirtschaftsesetz (EnWG) i.V.m Anreizregulierungsverordnung (ARegV), StromNEV)
Das Entgelt für Netznutzung beinhaltet die Kosten für den Aufbau und die Instandhaltung des Stromverteilnetzes. Dieses Entgelt zahlen die Stromkunden für die Nutzung des Stromnetzes an den Netzbetreiber. Die Höhe der Netznutzungsentgelte wird von der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt.
Entgelt für Messstellenbetrieb (Rechtliche Grundlage: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG))
Das Entgelt für Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung und die Weitergabe der Daten an die Berechtigten sowie die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung.
Häufige Fragen
meinWärmespeicherStrom ist unser Wärmestromtarif für elektrische Speicherheizungen wie Nachtspeicherheizungen oder Nachtspeicher. Der Tarif wird häufig auch als Nachtspeicherstrom, Nachtstrom oder Nachtstromtarif bezeichnet. Der Strom wird überwiegend während der Niedertarifzeiten genutzt, um die Speicherheizung aufzuladen und die gespeicherte Wärme später im Haushalt bereitzustellen.
Für Wärmespeicherstrom kommt in der Regel ein Zweitarifzähler beziehungsweise Doppeltarifzähler zum Einsatz. Dieser unterscheidet zwischen Niedertarif (NT) und Hochtarif (HT). Während der Niedertarifzeiten wird die Speicherheizung überwiegend aufgeladen. Der Stromverbrauch wird in kWh (Kilowattstunden) erfasst und auf Grundlage von Arbeitspreis, Grundpreis und weiteren Preisbestandteilen abgerechnet. Wie hoch die Stromkosten ausfallen, hängt vom individuellen Stromverbrauch und der Nutzung der Speicherheizung ab.
meinWärmespeicherStrom eignet sich für elektrische Speicherheizungen wie Nachtspeicherheizungen, Nachtspeicheröfen und andere Wärmespeichergeräte. Voraussetzung sind die technischen Anforderungen und die passende Messtechnik.
Ja. In der Regel ist ein Zweitarifzähler beziehungsweise Doppeltarifzähler erforderlich, damit Niedertarif- und Hochtarifzeiten getrennt erfasst werden können.
Beim Niedertarif (NT) lädt sich Ihre Wärmespeicherheizung in festgelegten Zeiträumen mit Strom auf. Diese Zeiten liegen in der Regel in Phasen mit geringerer Netzauslastung. Die NT-Zeiten können abhängig von der Außentemperatur angepasst werden und umfassen maximal 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden.
Außerhalb dieser Zeiten gilt der Hochtarif (HT). Werden technisch entsprechend ausgerüstete Wärmespeichergeräte mit Tagesnachladung betrieben, kann zusätzlich auch während bestimmter HT-Zeiten Strom für die Wärmeversorgung genutzt werden. Die Verbrauchswerte für Niedertarif und Hochtarif werden über einen Zweitarifzähler getrennt erfasst und abgerechnet.