KWKG-Umlage (Rechtliche Grundlage: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz i.V.m. § 12 EnFG)
Mit der KWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen.
Durch eine verstärkte Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen soll eine Minderung des CO2-Ausstoßes erreicht werden.
Aufschlag für besondere Netznutzung (bisher: Umlage nach §19 II StromNEV)
Der Aufschlag für besondere Netznutzung enthält die Kosten, die mit der § 19-StromNEV-Umlage ausgeglichen werden sollen sowie den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A).
Der Aufschlag gleicht zum einen Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen bestimmten Letztverbrauchern reduzierte Netzentgelte anbieten zu müssen (§19-StromNEV-Umlage), Kosten, die durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung entstehen (Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG) sowie Kosten, die aus der Wälzung der Mehrkosten aus erneuerbaren Energien durch nachgelagerte Netzbetreiber entstehen (Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung).
Offshore-Netzumlage (Rechtliche Grundlage: § 17f EnWG i.V.m. § 12 EnFG)
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder bei Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Stromsteuer (Rechtliche Grundlage: § 3 Stromsteuergesetz & Stromsteuer-Durchführungsverordnung)
Die Stromsteuer ist eine Steuer auf die Nutzung elektrischer Energie. Mit dieser Steuer soll ein Anreiz zum Energiesparen gesetzt werden. Sie heißt auch Ökosteuer.
Umsatzsteuer (Rechtliche Grundlage: Umsatzsteuergesetz)
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Aktuell beträgt der Umsatzsteuersatz 19 %. Der ermäßigte Satz beträgt 7 % (u. a. für Trinkwasser).
Konzessionsabgabe (Rechtliche Grundlage: Konzessionsabgabenverordnung)
Die Kommunen erheben ein Entgelt dafür, dass die Netzbetreiber die öffentlichen Straßen und Grundstücke für ihr Strom- und Gasnetz nutzen. Dieses Entgelt ist die Konzessionsabgabe. Ihre Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune.
Netznutzung (Rechtliche Grundlage: Energiewirtschaftsesetz (EnWG) i.V.m Anreizregulierungsverordnung (ARegV), StromNEV)
Das Entgelt für Netznutzung beinhaltet die Kosten für den Aufbau und die Instandhaltung des Stromverteilnetzes. Dieses Entgelt zahlen die Stromkunden für die Nutzung des Stromnetzes an den Netzbetreiber. Die Höhe der Netznutzungsentgelte wird von der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt.
Entgelt für Messstellenbetrieb (Rechtliche Grundlage: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG))
Das Entgelt für Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung und die Weitergabe der Daten an die Berechtigten sowie die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung.